Statuten- und Mitgliederbuch der Junggesellen-Bruderschaft zu Moselkern, 1794-
Transkription Seiten 1-13
(c) Dr. phil. Ingeborg Scholz, Juni 2020
Pappeinband mit Papier bezogen. Format 19 x 22 cm, enthaltend 36 Blätter von 18 x 21,5 cm. Das Buch hatte früher einen Verschluss, der bis auf einen Textilknoten am vorderen Einbanddeckel verloren gegangen ist. 12 Blätter am Ende sind nicht beschrieben. Einzelne Seiten wurden herausgeschnitten, die einzelnen Lagen des Buches sind unterschiedlich dick.
[Einband vorn] Dieses Buch gehört den Moselkerner Junggesellen zu, denen jenigen welchen hier schon wirklich eingeschrieben sind, und noch ferner eingeschrieben werden, welche „Bürgers Kinder“ sein, und so dan auch welche theil an der Junggesellen Bruderschafts Fahne ihr antheil haben.
[1] N. 1. Anno 1794. d. 24ten Maÿ. Ordnung und regel der hoch löblichen Bruderschaft zu Ehren des heilligen Valerius, S. Anna und S. Barbara. Anno 1794 d. 24ten Maÿ haben sich die Junggesellen alhier zu Moselkern, vereinbahrt und abgeredet, sich eihre Fahne zu kaufen vor unsern aufzug zu halten auf Fronleichnams tag beÿ der prozesion. Und ist nicht fernder [?] zahlt worden biß 1799 ist diese Fahne richtig aufzalt worden von den Jenigen Brüder welche jarweis geschrieben sind, wie folget:
Karolus Balmuß
Nickolauß Loßen
Frantziß Bäcker
Konrad Kröber
Johann Joerg Zeell
Jakob [?] Balmuß
Mathias Sörger
Nicklauß Bäcker
Johannes Krantz
Phillib Krantz
Johann Petter Moritz
Johan Keller
Jakobuß Dieß
Frantz [Nachname unleserlich]
Pitter Pillig
Johann Wirscheim
[2] N. 2.
Phillib Kontzen
Mathias Joseph Moritz
Karl Joseph Bäcker
Gottfried Einnig
Johann Heitger [Name wurde gestrichen]
Pitter Rinker
Baldasar Marx
Die jenige welche hier nun angeschrieben sind haben die Fahne, samt zugehört, kauft und bezahlt und können ihr antheil verkaufen so gutt als sie können.
Erstlich ist dem Herrn Hauptman seine Schärb, roth, und gelb durchmischt, mit roth, und blau, und weißen steinen.
2te ist dem Herrn Fähnrich seine schärb, grühn mit einner güldenen borde, samt 3 steinen..
3te ist dem Herrn Führer seine schärb, gantz roth mit einner weißen silbern spitzen.
4te ist dem Herren Leutnan seine schärb gantz roth mit einer silbern weißen spitzen.
5te sind 3 fähdern, roth, und weiß.
6te auch 3 pahr weiße handschu
7te sind auch 2 große spößen [?]
[3] N. 3.
Hier folgen anitzo die Jenige Brüder, welche ihr antheil nicht mehr verkaufen dörfen, wenn sie geheurathet sind, den jenige welche heurathen ist ihr anteil in die Bruderschaft wieder eingefallen.
1802 sind angekomne Brüder wie folgt:
Johan Petter Göbel
Baldaßar Daum
Weinnand Einnig
Johann Nick[olaus] Becker
1803
Baldaßar Moritz
Baldaßar Marx
Kasper Einnig
Johann Petter Laur/Baur
Karel Heidger
Karel Fuhrmann
Michael Bauer/Lauer
1804
Panthaleon Kauffman
Pitter Joseph Weckbecker
Johan Goebel
Jakob Morritz
1805
Johan Püllich Senior
Baldaßar Krantz
Johan Ringelstein
Johan Jakob Ringelstein [?]
Mathias Boß
Pitter Wirschem
1806
Johan Moritz
[4] N. 4.
1806
Peter [Nachname unleserlich]
Peter Pillig
1807
Sever Anton Pallm
Johan Pitter Lies
Pitter Joseph Pallm
Johan Mathias Weckbecker
Pitter Marx
Johan Pitter Zens
1808 sind ankomen wie folgt:
Caspar Schmit
[ein Name unleserlich]
Johann Heitger
Johann Zenz
1809 d. 14ten Maÿ sind ankomen wie folgt:
[Vorname unleserlich] Baÿer
[ein Name unleserlich]
Mathis Zens
[Vorname unleserlich] Ringelstein
18010 [!!] d. 3. Juni sind ankomen wie folgt:
Mathias Krantz
Peter Bohr [?]
Johan Joseph Weckbecker
Johan Kohnrad Söriger
Mathias Palm
Jakhob [?] Einig
1812
Bartelmäus Kotzen
1816
sind angekommenen Brüder:
Johan [2. Name unleserlich] Einig
Arnoldus Heitger
Johan Joseph Heitger
Frantz Brixius
Johan Bohrman
Bartelmäus [?] Zenz
Mathias Joseph [?] Arezen [?]
[Seiten 5-8 fehlen]
[9] N. 9.
ORDNUNG, wie sich ein jeder Bruder sich [!] zu verhalten hat so wohl beÿ der prozeßion, als auch beÿ der gantzen kompagnie.
1te hat sich diese Bruderschaft verabredet, und versprochen alle Jahrs den Tag nach Fronleichnams Tag, eine heilige Meeß laßen zu leßen, wo eß sich dan gebührt jeder Bruder beÿ zu wohnen. Die Jenige welche nich [!] müßen sich beÿ dem H. Hauptman melden, geschehet dießes aber nicht, so ist die allergenaueste straf 12 alb.
2te wenn ein Bruder aus dießer Bruderschaft stirbt und zur Erden bestättiget wird, so müßen sich alle Brüder beÿ dem H. Hauptman ein finden und sogleich miteinander beÿ den verstorbene Bruder gehen und mit zur Kirchen gehen, und auch die Fahne mittragen.
3te müßen diese Brüder dem verstorbenen Bruder eine heillige Meeß laßen nach leßen nach den tag
[10] N. 10
letzten begängnuß, und müßen alle Brüder, in dießer Bruderschafft, meeß alle beÿ wohnen, wofern nicht, so ist er zur straff verfallen vor 12 alb.
4te die Jenige, welche sich in dießer Bruderschafft sich [!] ungebührlich aufführen, so wohl beÿ der prozession, als auch beÿ der kompagnie, sind zur straff verfallen vor 18 alb. und von der kompagnie gantz hinweg gestoßen.
5te wenn ein Bruder, so wohl hauptleut, als gemeine Brüder, Wein von der kompagnie hinweg tragent, sind zur straff verfallen vor 24 alb.
6te hat der jährlichs ankommende Hauptmann ein gantzes jahr daß oberhaupt, über diese Bruderschafft, und muß alle jahr Rechnung halten, und wan ein Bruder etwaß zu klagen hat, so muß er seine klag andeuten beÿ dem H. Hauptman, wo es dan hernacher untersuchet muß werden [letzte Zeile unleserlich].
[11] N. 11.
7te sind die 2 letze einschreibende Brüder müßen Bothen seind, und wenn etwas an der Bruderschafft zu thun ist, so müßen sie dem H. Hauptman gehorsam sein, und alle Brüder beÿeinander bescheiden.
8te Eher der darf sich kein eingeschriebener Bruder keine steelle ansteÿern, biß daß er ein gantzes Jahr beÿ der kompagnie ist, und einen aufzug hat helfen halten.
9te Eher der darf sich kein Bruder laßen einschreiben biß daß er 18 Jahr völlig alt ist.
10te Muß der jährlichst ankomende Hauptmann samt Fähnrig, Führer, und Leutnan, und die 4 ältesten und auch die 4 jüngsten Brüder müßen die rechnung halten auf Fronleichnams Tag muß die gantze rechnung nach der Vesper beÿ versamleter Bruderschafft abgerechnet, und vorgelesen werden.
11te Darf keiner etwaß von der Bruderschafft geschühr hinweg nehmen, sowohl scherben, und federn ohne wisenschafft der kompagnie bis dahin
[12] N. 12
daß die gantze Bruderschafft dieses zufrieden ist.
12te Der jenige Bruder der Einmal sein antheil von der Fahnen verkauft hat, darff es nicht noch ein mal verkaufen, darwegen daß es keine streittigkeiten giebt untter der kompagnie.
13te Der Jenige Bruder der schon einmal ist hierbeÿ der kompagnie ist geweßen und abdrünnig worden ist brauchen die Brüder nicht mehr anzunehmen.
14te Der Jenige Bruder welcher streitt oder zankereÿ anfangt beÿ der prozesion sowohl, als auch hernacher beÿ der musik ist zur straf verfallen vor 24 alb., und wenn er von den 4 Herren Hauptleuten einer ist, so ist die straf verdopelt – zu 48 alb.
15te Wenn ein Bruder aus dieser Bruderschafft stirbt so gibt er ist sein antheil wieder in die Bruderschafft eingefallen, wo dan die Bruderschafft dem verstorbenen Bruder eine h. meeß laßen nach leßen und beÿ der Begräbnuß müßen die Brüder
[13] N. 13
dem verstorbenen Bruder die Fahne mit zur Kirchen tragen.
16te Darf kein Bruder beÿ der kompagnie erscheinen ein Jeder muß seinen rock anziehen, absonderlich in der kirch, es seÿe dan daß er keinen rock hatt, sonst ist die straf 9 alb.
17te Jeder darf kein Bruder kein mägen [Zusatz von anderer Hand: Mädchen] auf den tantz biten bringen bis die fier herrn haupleit zu ehrst haben zu straf 36 alb.
18 Der Jenige Bruder oder herrn hauptleut der [die] kompagnie verschimbt oder schändet ist zur straf verfallen vor 18 alb. und wenn er die straf nicht will erlegen so wird der Jenige gleich aufge [Rest unleserlich] in diesem Buch und kein antheil mehr an [1-2 Wörter unleserlich].*
* Im Bereich unten außen auf den Seiten ist die Schrift vielfach verblasst, offenbar durch Einwirkung des Hautkontakts beim Umblättern.