Transkription Statuten der Junggesellen-Bruderschaft Moselkern

Statuten- und Mitgliederbuch der Junggesellen-Bruderschaft zu Moselkern, 1794-

Transkription Seiten 1-13

 

(c) Dr. phil. Ingeborg Scholz, Juni 2020

 

 

Pappeinband mit Papier bezogen. Format 19 x 22 cm, enthaltend 36 Blätter von 18 x 21,5 cm. Das Buch hatte früher einen Verschluss, der bis auf einen Textilknoten am vorderen Einbanddeckel verloren gegangen ist. 12 Blätter am Ende sind nicht beschrieben. Einzelne Seiten wurden herausgeschnitten, die einzelnen Lagen des Buches sind unterschiedlich dick.

 

[Einband vorn] Dieses Buch gehört den Moselkerner Junggesellen zu, denen jenigen welchen hier schon wirklich eingeschrieben sind, und noch ferner eingeschrieben werden, welche „Bürgers Kinder“ sein, und so dan auch welche theil an der Junggesellen Bruderschafts Fahne ihr antheil haben.

[1] N. 1. Anno 1794. d. 24ten Maÿ. Ordnung und regel der hoch löblichen Bruderschaft zu Ehren des heilligen Valerius, S. Anna und S. Barbara. Anno 1794 d. 24ten Maÿ haben sich die Junggesellen alhier zu Moselkern, vereinbahrt und abgeredet, sich eihre Fahne zu kaufen vor unsern aufzug zu halten auf Fronleichnams tag beÿ der prozesion. Und ist nicht fernder [?] zahlt worden biß 1799 ist diese Fahne richtig aufzalt worden von den Jenigen Brüder welche jarweis geschrieben sind, wie folget:

Karolus Balmuß

Nickolauß Loßen

Frantziß Bäcker

Konrad Kröber

Johann Joerg Zeell

Jakob [?] Balmuß

Mathias Sörger

Nicklauß Bäcker

Johannes Krantz

Phillib Krantz

Johann Petter Moritz

Johan Keller

Jakobuß Dieß

Frantz [Nachname unleserlich]

Pitter Pillig

Johann Wirscheim

 

[2] N. 2.

Phillib Kontzen

Mathias Joseph Moritz

Karl Joseph Bäcker

Gottfried Einnig

Johann Heitger [Name wurde gestrichen]

Pitter Rinker

Baldasar Marx

 

Die jenige welche hier nun angeschrieben sind haben die Fahne, samt zugehört, kauft und bezahlt und können ihr antheil verkaufen so gutt als sie können.

Erstlich ist dem Herrn Hauptman seine Schärb, roth, und gelb durchmischt, mit roth, und blau, und weißen steinen.

2te ist dem Herrn Fähnrich seine schärb, grühn mit einner güldenen borde, samt 3 steinen..

3te ist dem Herrn Führer seine schärb, gantz roth mit einner weißen silbern spitzen.

4te ist dem Herren Leutnan seine schärb gantz roth mit einer silbern weißen spitzen.

5te sind 3 fähdern, roth, und weiß.

6te auch 3 pahr weiße handschu

7te sind auch 2 große spößen [?]

 

[3] N. 3.

Hier folgen anitzo die Jenige Brüder, welche ihr antheil nicht mehr verkaufen dörfen, wenn sie geheurathet sind, den jenige welche heurathen ist ihr anteil in die Bruderschaft wieder eingefallen.

1802 sind angekomne Brüder wie folgt:

Johan Petter Göbel

Baldaßar Daum

Weinnand Einnig

Johann Nick[olaus] Becker

 

1803

Baldaßar Moritz

Baldaßar Marx

Kasper Einnig

Johann Petter Laur/Baur

Karel Heidger

Karel Fuhrmann

Michael Bauer/Lauer

 

1804

Panthaleon Kauffman

Pitter Joseph Weckbecker

Johan Goebel

Jakob Morritz

 

1805

Johan Püllich Senior

Baldaßar Krantz

Johan Ringelstein

Johan Jakob Ringelstein [?]

Mathias Boß

Pitter Wirschem

 

1806

Johan Moritz

 

[4] N. 4.

1806

Peter [Nachname unleserlich]

Peter Pillig

 

1807

Sever Anton Pallm

Johan Pitter Lies

Pitter Joseph Pallm

Johan Mathias Weckbecker

Pitter Marx

Johan Pitter Zens

 

1808 sind ankomen wie folgt:

Caspar Schmit

[ein Name unleserlich]

Johann Heitger

Johann Zenz

 

1809 d. 14ten Maÿ sind ankomen wie folgt:

[Vorname unleserlich] Baÿer

[ein Name unleserlich]

Mathis Zens

[Vorname unleserlich] Ringelstein

 

18010 [!!] d. 3. Juni sind ankomen wie folgt:

Mathias Krantz

Peter Bohr [?]

Johan Joseph Weckbecker

Johan Kohnrad Söriger

Mathias Palm

Jakhob [?] Einig

 

1812

Bartelmäus Kotzen

 

1816

sind angekommenen Brüder:

Johan [2. Name unleserlich] Einig

Arnoldus Heitger

Johan Joseph Heitger

Frantz Brixius

Johan Bohrman

Bartelmäus [?] Zenz

Mathias Joseph [?] Arezen [?]

 

[Seiten 5-8 fehlen]

[9] N. 9.

ORDNUNG, wie sich ein jeder Bruder sich [!] zu verhalten hat so wohl beÿ der prozeßion, als auch beÿ der gantzen kompagnie.

1te hat sich diese Bruderschaft verabredet, und versprochen alle Jahrs den Tag nach Fronleichnams Tag, eine heilige Meeß laßen zu leßen, wo eß sich dan gebührt jeder Bruder beÿ zu wohnen. Die Jenige welche nich [!] müßen sich beÿ dem H. Hauptman melden, geschehet dießes aber nicht, so ist die allergenaueste straf 12 alb.

2te wenn ein Bruder aus dießer Bruderschaft stirbt und zur Erden bestättiget wird, so müßen sich alle Brüder beÿ dem H. Hauptman ein finden und sogleich miteinander beÿ den verstorbene Bruder gehen und mit zur Kirchen gehen, und auch die Fahne mittragen.

3te müßen diese Brüder dem verstorbenen Bruder eine heillige Meeß laßen nach leßen nach den tag

[10] N. 10

letzten begängnuß, und müßen alle Brüder, in dießer Bruderschafft, meeß alle beÿ wohnen, wofern nicht, so ist er zur straff verfallen vor 12 alb.

4te die Jenige, welche sich in dießer Bruderschafft sich [!] ungebührlich aufführen, so wohl beÿ der prozession, als auch beÿ der kompagnie, sind zur straff verfallen vor 18 alb. und von der kompagnie gantz hinweg gestoßen.

5te wenn ein Bruder, so wohl hauptleut, als gemeine Brüder, Wein von der kompagnie hinweg tragent, sind zur straff verfallen vor 24 alb.

6te hat der jährlichs ankommende Hauptmann ein gantzes jahr daß oberhaupt, über diese Bruderschafft, und muß alle jahr Rechnung halten, und wan ein Bruder etwaß zu klagen hat, so muß er seine klag andeuten beÿ dem H. Hauptman, wo es dan hernacher untersuchet muß werden [letzte Zeile unleserlich].

[11] N. 11.

7te sind die 2 letze einschreibende Brüder müßen Bothen seind, und wenn etwas an der Bruderschafft zu thun ist, so müßen sie dem H. Hauptman gehorsam sein, und alle Brüder beÿeinander bescheiden.

8te Eher der darf sich kein eingeschriebener Bruder keine steelle ansteÿern, biß daß er ein gantzes Jahr beÿ der kompagnie ist, und einen aufzug hat helfen halten.

9te Eher der darf sich kein Bruder laßen einschreiben biß daß er 18 Jahr völlig alt ist.

10te Muß der jährlichst ankomende Hauptmann samt Fähnrig, Führer, und Leutnan, und die 4 ältesten und auch die 4 jüngsten Brüder müßen die rechnung halten auf Fronleichnams Tag muß die gantze rechnung nach der Vesper beÿ versamleter Bruderschafft abgerechnet, und vorgelesen werden.

11te Darf keiner etwaß von der Bruderschafft geschühr hinweg nehmen, sowohl scherben, und federn ohne wisenschafft der kompagnie bis dahin

[12] N. 12

daß die gantze Bruderschafft dieses zufrieden ist.

12te Der jenige Bruder der Einmal sein antheil von der Fahnen verkauft hat, darff es nicht noch ein mal verkaufen, darwegen daß es keine streittigkeiten giebt untter der kompagnie.

13te Der Jenige Bruder der schon einmal ist hierbeÿ der kompagnie ist geweßen und abdrünnig worden ist brauchen die Brüder nicht mehr anzunehmen.

14te Der Jenige Bruder welcher streitt oder zankereÿ anfangt beÿ der prozesion sowohl, als auch hernacher beÿ der musik ist zur straf verfallen vor 24 alb., und wenn er von den 4 Herren Hauptleuten einer ist, so ist die straf verdopelt – zu 48 alb.

15te Wenn ein Bruder aus dieser Bruderschafft stirbt so gibt er ist sein antheil wieder in die Bruderschafft eingefallen, wo dan die Bruderschafft dem verstorbenen Bruder eine h. meeß laßen nach leßen und beÿ der Begräbnuß müßen die Brüder

 

[13] N. 13

dem verstorbenen Bruder die Fahne mit zur Kirchen tragen.

16te Darf kein Bruder beÿ der kompagnie erscheinen ein Jeder muß seinen rock anziehen, absonderlich in der kirch, es seÿe dan daß er keinen rock hatt, sonst ist die straf 9 alb.

17te Jeder darf kein Bruder kein mägen [Zusatz von anderer Hand: Mädchen] auf den tantz biten bringen bis die fier herrn haupleit zu ehrst haben zu straf 36 alb.

18 Der Jenige Bruder oder herrn hauptleut der [die] kompagnie verschimbt oder schändet ist zur straf verfallen vor 18 alb. und wenn er die straf nicht will erlegen so wird der Jenige gleich aufge [Rest unleserlich] in diesem Buch und kein antheil mehr an [1-2 Wörter unleserlich].*


 
* Im Bereich unten außen auf den Seiten ist die Schrift vielfach verblasst, offenbar durch Einwirkung des Hautkontakts beim Umblättern.


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